Rechte und Plichten aus dem Gastaufnahmevertrag (Ferienhäuser):
- Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Ferienhausvermietung nicht ohne rechtliche Regelungen. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Ferienhausreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich daraus folgende Plichten:
- 1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Ferienhaus bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- 2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- 3. Der Gast ist dem Vermieter verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder ortsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
- 4. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Buchungszeiträume anderweitig zu vergeben, und Ausfälle zu vermeiden.
- 5. Bis zur anderweitigen Vergabe des Ferienhauses hat der Gast für die Dauer des Vertrages nach den Ziffer 3 errechneten Betrag zu zahlen.